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Verkaufs und Lieferbedingungen


  1. Geltung der Bedingungen

    1.1. Unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen; dies gilt auch
    in laufender Geschäftsbeziehung, auch wenn nicht in der laufenden Korrespondenz darauf Bezug genommen wird.
    Einkaufsbedingungen des Käufers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn wir sie schrift-
    lich bestätigen.

    1.2 Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit
    ausdrücklich widersprochen

  2.  Angebot und Vertragsabschluss

    2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des
    Käufers z. B. durch eine Bestellung oder, falls nicht zuvor eine Annahmeerklärung erfolgt, bis zur Auslieferung
    des Liefergegenstandes von uns jederzeit widerrufen werden.

    2.2 Bestellungen des Käufers (Angebote im rechtlichen Sinn) werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
    oder durch unsere Auslieferung der Liefergegenstände rechtsverbindlich. Der Käufer ist an seine Bestellung/sein Ange-
    bot 14 Tage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei uns. Während dieser
    14-Tages-Frist sind wir berechtigt, den Abschluss dieses Vertrages abzulehnen. Erfolgt während dieser Frist unsererseits
    keine Ablehnung oder wird vor dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag ausnahmsweise auch ohne
    unsere Auftragsbestätigung zustande.

    2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über
    Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Preise, Leistungen verstehen sich als beispielhafte Darstellungen. Wenn diese
    Angaben eine vertragliche Beschaffenheit darstellen sollen, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung. Ansonsten
    richten sich die vertraglich geschuldeten Eigenschaften unserer Produkte ausschließlich nach unserer Produkt-
    spezifikation. Einseitig vom Käufer geäußerte Vorstellungen bleiben außer Betracht
  3. Umfang der Lieferung

    3.1 Für den Umfang der Lieferungen sind unsere Angaben in der Auftragsbestätigung, und soweit keine Auftrags-
    bestätigung vorliegt, die Angaben in unserem Angebot, maßgeblich.

    3.2 Der Käufer übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und
    dergleichen die volle Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der
    schriftlichen Bestätigung durch uns.

    3.3 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

  4. Preise

    4.1 Die Preise gelten ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Zusätz-
    liche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Produktzertifizierung für das Vertriebsgebiet etc. werden in
    Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen.

    4.2 Den in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe/
    Auftragsbestätigung bestehende Kalkulation zugrunde. Tritt drei Monate nach Vertragsabschluss eine wesentliche
    Änderung der Rohstoffpreise – mindestens 10 % –ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise um den an-
    teiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Käufer erhält hiervon Nachricht.

    4.3 Der Mindestbestellwert beträgt 75 Euro.

  5. Lieferzeit, Verzug, pauschaler Schadenersatz

    5.1 Als Lieferzeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Käufer die von ihm zu
    beschaffenden Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder kommt er seinen einzelvertraglichen Verpflichtungen
    (z. B. Vorkasse, Fristwahrung für die Freigabe der Genehmigungszeichnung etc.) nicht nach, so verlängert sich die
    Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.

    5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir die
    Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

    5.3 Soweit dem Käufer wegen einer Verzögerung ein Schaden entsteht, so ist der Schadensersatz begrenzt für jede volle
    Woche der Verzögerung 0,5 %, im Ganzen jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der
    verzögert ist. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt uns vorbehalten. Ausdrücklich ausgeschlossen sind auch
    etwaige Folgeschäden. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  6. Höhere Gewalt/Selbstbelieferungsvorbehalt

    6.1 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhersehbaren,
    ungewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt
    nicht abwenden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen
    in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich – soweit diese
    Umstände zu Verzögerungen führen – die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die
    Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei.

    6.2 Im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, soweit diese Ereignisse zu
    Verzögerungen führen. Wird die Lieferung unmöglich, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei.

    6.3 Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen
    Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich
    die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten
    verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch die Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag
    zurückzutreten.

    6.4 Wenn die Behinderung in den Fällen der Ziffern 6.1 bis 6.3 länger als 2 Monate dauert, sind beide Vertragsparteien
    berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile vom Vertrag zurückzutreten.

  7. Zahlung

    7.1 Solange der Käufer sich mit der Zahlung aus früheren Lieferungen von uns nicht in Verzug befindet und solange in den
    Vermögensverhältnissen des Käufers keine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf Zahlung
    gefährdet wird, ist der Käufer berechtigt, seine Zahlung innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom jeweiligen Rechnungs-
    datum an, zu erbringen.

    7.2 Bei noch offenen Rechnungen des Käufers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung.

    7.3 Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von der
    Geschäftsbank berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 9% über dem
    jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer uns
    eine geringere Belastung nachweist.

    7.4 Befindet sich der Käufer aus früheren Lieferungen in Zahlungsverzug oder tritt in den Vermögensverhältnissen des
    Käufers nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Anspruch auf Gegen-
    leistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen.
    Die Lieferung Zug um Zug kann der Käufer durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises abwenden.
    Der Käufer übernimmt durch seine Bestellung die Garantie für seine Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit.
    Bei Zweifeln daran, insbesondere negativen Bescheiden seitens der Kreditversicherer, können wir von der Erfüllung des
    Vertrages zurücktreten oder angemessene Sicherheiten bzw. Vorauszahlungen innerhalb von 4 Werktagen verlangen.
    Bei fruchtlosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall, dass vertraglich vereinbarte Sicherheiten
    nicht innerhalb der vereinbarten Fristen gestellt werden, treten wir bereits jetzt vom Vertrag zurück. Im Fall des Rück-
    tritts dürfen wir Schadensersatz, insbesondere die Kosten für Beschaffung von Vormaterial, welches nicht anderweitig
    eingesetzt werden kann, verlangen.
    Bei Zahlungsverzug dürfen wir alle noch zu liefernden Mengen in einer Lieferung zusammenfassen und die Lieferung
    von der Zahlung aller fälligen Rechnungen und einer Vorauszahlung auf noch zu zahlende Rechnungen abhängig
    machen. Weiterhin sind wir berechtigt, alle zum Zeitpunkt des Zahlungsverzuges offenen Forderungen, gleich aus
    welchem Rechtsgrund, insbesondere gleich aus welchem Vertragsverhältnis, sofort fällig zu stellen und etwaige Raten-
    zahlungsvereinbarungen aufzukündigen. Solange nicht alle offenen Forderungen ausgeglichen sind, steht uns das
    Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf alle noch nicht gelieferten Waren oder zu erbringenden sonstigen Leistungen zu.

  8. Eigentumsvorbehalt

    8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

    8.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung
    oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit unserer Zustimmung gestattet.

    8.3 Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns ab; wir
    nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung so
    lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

    8.4 Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu
    machen, und zwar insbesondere uns eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und
    dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

    8.5 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns hieraus
    Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht
    gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des
    Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
    zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der
    Käufer uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehalts-
    ware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

    8.6 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung,
    Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des
    Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird.

    8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat
    der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

    8.8 Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung
    erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall –
    insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Konkursantrages – des Käufers. In diesen Fällen sind wir
    insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Käufer zur Herausgabe der Vorbehalts-
    ware an uns verpflichtet, ohne dass wir zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären müssen. Der Käufer ist auch dann zur
    Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat
    und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn unser Liefergegen-
    stand ein wesentlicher Bestandteil zu einer einheitlichen Sache i. S. v. § 947 BGB geworden ist. Handelt es sich bei dem
    Käufer um einen Vollkaufmann, so liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor,
    wenn wir diesen ausdrücklich erklären.

    8.9 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf
    Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10% oder mehr übersteigt.

    8.10 Soweit nach dem jeweils auf Eigentumsverhältnisse anwendbaren Recht eine der vorstehenden Klauseln nicht
    wirksam sein sollte, gilt jeweils ein Eigentumsvorbehalt im Rahmen des durch das anwendbare Recht Zulässigen als
    vereinbart. Sofern zur Rechtswirksamkeit formale Akte wie z. B. eine Registrierung des Sicherungsgutes erforderlich ist,
    hat der Käufer uns darauf hinzuweisen und an dem rechtswirksamen Vollzug dieser Akte mitzuwirken; verletzt er die
    vorstehenden Verpflichtungen, ist er uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

  9. Beanstandungen und Rechte bei Mängeln

    9.1 Der Käufer ist verpflichtet, unsere Liefergegenstände sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen
    dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.

    9.2 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen gemäß Ziffer 9.1 erkennbarer Mängel
    sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf unser Verlangen an uns
    zurückzusenden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben erkennbar sind, sind uns unmittelbar nach ihrer
    Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt die Lieferung unter
    Ausschluss von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung als genehmigt.

    9.3 Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Menge.

    9.4 Sind die Liefergegenstände mangelhaft oder werden sie innerhalb der Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen von
    12 Monaten vom Liefertage an gerechnet schadhaft, so haben wir – nach unserer Wahl – bei Mängeln Ersatz zu liefern
    oder nachzubessern. Die vorstehende Verjährungsfrist kann sich im Einzelfall verlängern; dies auch durch Hinweise in
    der Bedienungsanleitung, z. B. bei bestimmten Verschleißteilen (darin ist jedoch keine Haltbarkeitsgarantie zu sehen).

    9.5 Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu
    haben, oder schlägt die Beseitigung des Mangels fehl, so hat der Käufer nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rücktritt
    vom Vertrag oder Minderung.

    9.6 Aufwendungen für die Lieferung einer mangelfreien Sache haben wir in vollem Umfang zu tragen. Die Aufwendungen
    einer mangelfreien Sache insoweit, als die Lieferung der mangelfreien Sache am im Liefervertrag vereinbarten
    Erfüllungsort erfolgt. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort gebracht
    wurden, trägt der Käufer.

    9.7 Keine Ansprüche bei Mängeln des Käufers bestehen:
    (i) Bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Käufer oder seiner
    Abnehmer entstanden sind;
    (ii) Wenn gesetzliche oder von uns erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Käufer oder seiner
    Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist;
    (iii) Wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Käufers, insbesondere nach von ihm überlassenen
    Zeichnungen, erstellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist.
    (iv) Bei Lösung einer vom Käufer vorgegebenen Konstruktionsaufgabe, die zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung dem
    damaligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprach.

    9.8 Hat der Käufer uns wegen Rechten bei Mängeln in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein
    Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung
    verpflichtet, so hat der Käufer uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

  10. Sonstige Haftung

    10.1 Unsere Haftung für wesentliche Vertragsverletzung, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit von Ware, besteht
    uneingeschränkt für die Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens sowie in Fällen, in denen die Vertrags-
    verletzung Beschädigungen der Gesundheit zur Folge hat. In allen weiteren Fällen der wesentlichen Vertragsverletzung
    ist die Haftung begrenzt auf den bei Vertragsabschluss objektiv vorhersehbaren Schaden. Soweit das zur Beurteilung
    der Wirksamkeit dieser Bedingungen anwendbare Recht eine Haftungsbegrenzung in weiterem Umfang oder eine
    Haftungsfreizeichnung zulässt, gilt diese als vereinbart.

    10.2 Für die Haftung nicht wesentlichen Vertragsverletzungen wie der Nebenpflicht zur Beratung des Käufers ist unsere
    Haftung ausgeschlossen für die Fälle leicht fahrlässigen Handelns; die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahr-
    lässigen Verhaltens sowie in Fällen, in denen die Vertragsverletzung Beschädigungen der Gesundheit zur Folge hat,
    bleibt bestehen. Soweit das zur Beurteilung der Wirksamkeit dieser Bedingungen anwendbare Recht eine Haftungs-
    begrenzung in weiterem Umfang oder einer Haftungsfreizeichnung zulässt, gilt diese als vereinbart.

    10.3 Wir arbeiten bei allen Maßnahmen, die Risiken für Produktnutzer verhindern oder Maßnahmen der Marktaufsichts-
    behörden vorgreifen (Marktkorrekturmaßnahmen) mit dem Käufer zusammen. Maßgeblich ist dabei die Beurteilung
    durch die Marktaufsichtsbehörden. Kostenauslösende Maßnahmen bedürfen grundsätzlich unserer vorherigen
    Zustimmung. Eine Kostenerstattung erfolgt nur unter Maßgabe von Ziffer 10.1 und soweit eine solche nach den ein-
    schlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.

  11. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter, Exportkontrolle, Vertraulichkeit



    11.1 Eine Prüfung, ob die vom Käufer beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbli-
    che Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Käufer. Werden
    wir von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Käufer beigestellten Unterlagen und
    Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung
    des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat uns der Käufer bei der Verteidigung
    gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und uns sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozess-
    kosten), der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.

    11.2 Unsere Lieferungen sowie Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von
    nationalen oder aber internationalen Exportkontrollbestimmungen (insbesondere etwa Embargos oder sonstige
    Sanktionen) entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, dazu uns gegenüber alle Informationen und Unterlagen
    beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Sofern es zu Verzögerungen aufgrund von
    Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren kommt, setzen diese Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden er-
    forderliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Lieferung oder Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag
    bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die
    Kündigung zur Einhaltung nationaler und internationaler Vorschriften für uns erforderlich ist. Im Falle einer Kündigung
    nach dieser Ziffer ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Käufer
    wegen der Kündigung ausgeschlossen. Der Käufer hat im Falle der Weitergabe der von uns gelieferten Ware an Dritte im
    In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportrechts einzuhalten.

    11.3 Soweit der Käufer Kenntnis von, für uns vertraulichen, Informationen erlangt (Informationen die als vertraulich
    gekennzeichnet sind oder offenkundig als vertraulich zu gelten haben wie Informationen über interne Vorgänge oder
    die Konstruktion unserer Produkte) hat er diese strikt vertraulich zu behandeln. Jede Zugänglichmachung an Dritte ist
    untersagt. Eine Nutzung darf ausschließlich zu den von uns bestimmten Zwecken erfolgen. Auf unser Anfordern sind
    die Informationen einschließlich aller Kopien hiervon (es sei denn, es bestehen gesetzliche Verpflichtungen zur
    Aufbewahrung) unverzüglich herauszugeben; die vollständige Herausgabe ist uns gegenüber schriftlich zu versichern.
    Vorstehende Regelungen gelten nicht für öffentlich zugängliche Informationen oder solche Information, in deren Besitz
    der Käufer rechtmäßig gelangt ist.

  12. Gefahrenübergang



    12.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
    zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur,
    Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungs-
    ort erfolgt und/oder wenn wir die Frachtkosten tragen.

    12.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die
    Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

  13. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform und Teilnichtigkeit



    13.1 Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist 74348 Lauffen/Neckar.

    13.2 Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen
    zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
    (CISG). Sofern der Käufer seinen Sitz/Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt der vorstehende Satz
    mit der Maßgabe, dass für die wirksame Einbeziehung dieser Bedingungen in den Vertrag sowie für die Beurteilung von
    deren Wirksamkeit das Recht des Sitzes/Wohnsitzes des Käufers gilt.

    13.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist
    Heilbronn. Treten wir als Kläger auf, so sind wir jedoch berechtigt – aber nicht verpflichtet –, das für den Sitz des
    Käufers zuständige Gericht anzurufen.

    13.4 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen
    Bestätigung.

    13.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
    Vereinbarungen mit Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
    anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Registergericht Freiburg HRB602138, 
Sitz: St. Georgen im Schwarzwald

Geschäftsführer: Johannes Ketterer, Jochen Ehmer, Ralf Vetter
Am Tannwald  17
D-78112  St. Georgen
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